§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Patenschulen e.V..
(2) Sitz des Vereins ist 72138 Kirchentellinsfurt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung in Entwicklungsländern.
(2) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht: Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die beschafften Mittel sind an Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts weiterzuleiten, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung der Bildung und Erziehung in Entwicklungsländern verwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziff. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins Förderkreis Patenschulen Kirchentellinsfurt e.V. verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragstellerin mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(3) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(5) Bei freiwilliger Beendigung der Mitgliedschaft ist die schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(3) Der Verein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.
§ 7 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder wie z.B. die Adresse, Alter, Bankverbindung im Verein gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zu Zwecken der Mitgliedschaft erforderlich ist (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 37 Abs. 1 BGB (Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat diese der Vorstandsvorsitzende in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand,
c) Für folgende Aufgabenkreise können Besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden:
– Öffentlichkeitsarbeit
– Betreuung Patenkinder und Sponsoren
– Kontakt zu Partnerschulen in Nepal
– Kontakt zu Bildungsprojekten in Eritrea
– Kontakt zu Bildungsprojekten in weiteren Ländern
– Kontakt zu Partnergruppen und -schulen in Deutschland.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Satzungsänderungen,
– Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
– Beschluss, ob für die in § 8c) genannten Aufgabenkreise ein Besonderer Vertreter bestellt werden soll,
– Wahl der Besonderen Vertreter,
– Beitragsfestsetzung,
– Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
– Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
– Auflösung des Vereins.
– Entscheidungen über Projekte und Fördermaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 2.000,00 €.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.
Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder erforderlich.
(9) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(5) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(7) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(8) Für Projekte und Fördermaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 2.000,00 € bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 11 Besondere Vertreter
(1) Die Besonderen Vertreter müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Besonderen Vertreter führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(3) Die Besonderen Vertreter vertreten den Verein in den ihnen zugewiesenen Aufgabenkreisen auch nach außen.
(4) Die Besonderen Vertreter sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig.
(5) Die Besonderen Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Besonderen Vertreter im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(6) Der Vorstand kann den Besonderen Vertretern eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(2) Das Protokoll kann von jedem Mitglied bei den Vorsitzenden eingesehen werden.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliedersammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von Dreiviertel der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
§ 16 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung in Entwicklungsländern.
Die Satzung wurde beschlossen am 29.01.2020